Wegweiser durch die Berufslehre
2.4. Arbeitszeit
Die Tages-Höchstarbeitszeit der Lernenden darf nicht länger dauern als diejenige der anderen Arbeitnehmer/innen im Betrieb und darf neun Stunden, inkl. allfälliger Überzeit, nicht überschreiten. Die Arbeitszeit mit allen Pausen muss innerhalb von zwölf Stunden liegen.
Bezüglich Nacht- und Sonntagsarbeit sind die entsprechenden gesetzlichen Vorschriften des Arbeitsgesetzes (ArG) massgebend. Für gewisse Berufe gibt es Ausnahmeregelungen. Fehlen diese, so muss eine Nachtarbeits- und/oder Sonntagsarbeitsbewilligung bei der kantonalen Arbeitsmarktbehörde eingeholt werden. Eine Bewilligung wird lediglich erteilt, wenn Sonntags- und/oder Nachtarbeit für die Ausbildung erforderlich ist.
Bis zum vollendeten 18. Altersjahr sind für die Lernenden spezielle Vorschriften des Arbeitsrechts für die tägliche Arbeitszeit, Ruhezeit sowie Nacht- und Sonntagsarbeit massgebend.
ArG Art. 16, 18, 31; ArGV 1, 2 und 5